Vereins Statuten
1Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Name des Vereins: Bogensportclub Wolfspfeil Raab-Holzer
Sitz des Vereins: Oberlupitscheni 30; 8462 Gamlitz
Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf: die Gemeinde
Errichtung von Filialen: nicht beabsichtigt
Errichtung von Zweigvereinen: nicht beabsichtigt
2Vereinszweck
Der Verein ist gemeinnützig, seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Vereinszweck: Ausübung Bogensport. Wir beabsichtigen Tourniere, Vorträge, Kurse und gesellige Zusammenkünfte
durchzuführen und zu besuchen
3Arten der Mittel zur Erreichbarkeit des Vereinszwecks
Ideelle Mittel: Abhaltung von Veranstaltungen, Kinder- und Jugendlehrgänge, Einsatz von befugten Personen für
Vereinstätigkeiten.Infomaterial-Erstellung-Verbreitung-Vereinstreffen-Workshops. Kontakte mit ähnlichen Vereinen – Vorträge.
Öffentlichkeitsarbeit, Bewusstseinsbildung.
Materielle Mittel: Mitgliedsbeiträge, Subventionen, Erlöse aus Veranstaltungen, Spenden und sonstige Zuwendungen
4Arten der Mitgliedschaft
1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
2) Aktive Mitglieder sind jene Personen, die sich in vollem Umfang an der Vereinstätigkeit beteiligen.
3) Außerordentliche Mitglieder sind jene Personen, die vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages die
Vereinstätigkeit fördern.
4) Ehrenmitglieder sind jene Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.
5) Unterstützende Mitglieder sind solche, die den Verein finanziell unterstützen.
5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können physische Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften
werden, die den Vereinszweck unterstützen und umsetzen wollen.
2) Über die Aufnahme von aktiven und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet alleinig der Obmann. Die Aufnahme kann
ohne Angabe von Gründen verwehrt werden.
3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Antrag des Leitungsorganes (Vorstandes) durch die Mitgliederversammlung.
4) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch
die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Leitungsorganes (Vorstandes) durch dieses. Die Mitgliedschaft wird aber
dann erst mit der Entstehung des Vereins wirksam.
6Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
2) Der Austritt kann zum Ende jedes Monats erfolgen. Er muss dem Leitungsorgan (Vorstand) aber mindestens 30 Tage vorher
schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt dies verspätet, so wird der Austritt erst zum nächsten Monatsende wirksam. Für die
Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels maßgeblich.
3) Das Leitungsorgan (der Vorstand) kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn dieses – trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von mindestens vier Wochen – länger als sechs Monate mit der Zahlung
der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon
unberührt.
4) Das Leitungsorgan (der Vorstand) kann ein Mitglied aus dem Verein auch wegen grober Verletzung anderer
Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens ausschließen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.
5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über
Antrag des Leitungsorganes (des Vorstandes) beschlossen werden.
7Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu
benützen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen
Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch der
Zweck und das Ansehen des Vereins Nachteile erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung allfälliger
Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
3) Es wird deutlich darauf hingewiesen, dass die Mitglieder des Vereins BSC Wolfspfeil Raab-Holzer bei diversen
Veranstaltungen (Turniere etc.) sich auch mit „BSC Wolfspfeil Raab-Holzer“ zu erkennen geben.
8Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung, siehe §§ 9 und 10
b) das Leitungsorgan (der Vorstand), siehe §§ 11,12 und 13
c) die Rechnungsprüfer, siehe § 14
d) die Schlichtungseinrichtung, siehe § 15
9Mitgliederversammlung
Abhaltung der Mitgliederversammlung: jährlich
1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat über Beschluss des Leitungsorganes (Vorstandes) oder der ordentlichen
Mitgliederversammlung oder über schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der
Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
2) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens
zwei Wochen vorher schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail, einzuladen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung
hat unter Angabe des Zeitpunktes, Ortes und der Tagesordnung zu erfolgen.
3) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beim Leitungsorgan
(Vorstand) schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail, einzureichen.
4) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
5) An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder
und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied – im
Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung – ist zulässig.
6) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer
Vertreter (Abs. 5) beschlussfähig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später
mit derselben Tagesordnung statt, sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Auf diesen
Umstand ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
7) Die Wahlen (Bestellungen) und die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Stimmenmehrheit. Ist bei der ersten Wahl (Bestellung) von keinem Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erreicht worden, so hat eine zweite engere Wahl unter jenen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen
konnten, stattzufinden. Im Fall der Stimmengleichheit bei der zweiten Wahl (Bestellung) entscheidet das Los.
8) Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser
verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Mitglied des Leitungsorganes (Vorstandes) den Vorsitz.
10Aufgaben
Der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich folgende Aufgaben vorbehalten:
1) Wahl (Bestellung) und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstandes) und der Rechnungsprüfer
2) Beschlussfassung über einen allfälligen Voranschlag für das nächste Rechnungsjahr
3) Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Leitungsorganes (Vorstandes) und der Rechnungsprüfer; insbesondere
der Einnahmenund
Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht bzw. des Rechnungsabschlusses (§ 12 lit. a)
4) Entlastung des Leitungsorganes (Vorstandes) und der Rechnungsprüfer
5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, sonstiger Ehrungen des Vereines sowie endgültige Entscheidung im
Ausschlussverfahren
gemäß § 6 (4).
6) Beschlussfassung über Statutenänderungen oder die freiwillige Auflösung des Vereins
7) Beratung und Beschlussfassung über die sonstigen Tagesordnungspunkte
11Leitungsorgan (Vorstand)
Das Leitungsorgan besteht aus: Obmann/Obfrau, Schriftführer/in, Kassier/in, Obmann/Obfrau-Stellvertreter/in
Funktionsperiode des Leitungsorganes: 5 Jahre
1) Das Leitungsorgan (der Vorstand), das von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten
Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung
dafür in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt das Leitungsorgan (der Vorstand) ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt aus oder wird es auf unvorhersehbar lange Zeit handlungsunfähig, ist jeder
Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des
Leitungsorganes (Vorstandes) einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein,
hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen
Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
2) Das Leitungsorgan (der Vorstand) wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Ist
auch der Stellvertreter verhindert, darf das Leitungsorgan (den Vorstand) jedes sonstige Mitglied einberufen. Alle Mitglieder sind
mindestens drei Werktage vorher schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail, einzuladen. Die Einberufung hat unter
Angabe des Zeitpunktes, Ortes und der Tagesordnung zu erfolgen.
3) Das Leitungsorgan (der Vorstand) ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von
ihnen anwesend ist.
4) Das Leitungsorgan (der Vorstand) fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
5) Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz
dem an Jahren ältesten Mitglied des Leitungsorganes (Vorstandes) oder jenem Mitglied des Leitungsorganes (Vorstandes), das
die übrigen Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstandes) mehrheitlich dazu bestimmen.
6) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitgliedes des Leitungsorganes (Vorstandes)
auch durch Rücktritt (Abs. 7) oder durch Enthebung (Abs. 8).
7) Die Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstandes) können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an das Leitungsorgan (Vorstand), im Falle des Rücktrittes des gesamten Leitungsorganes (Vorstandes) an die
Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 1) eines Nachfolgers wirksam.
Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.
12Aufgaben des Leitungsorganes (Vorstandes)
Dem Leitungsorgan (Vorstand) obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen all jene Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen grundsätzlich folgende Angelegenheiten:
a) Verwaltung des Vereinsvermögens; insbesondere hat das Leitungsorgan (Vorstand) dafür zu sorgen, dass die Finanzlage
des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes
Rechnungswesen einzurichten. Es hat auch für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende
des Rechnungsjahres hat das Leitungsorgan (Vorstand) innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung
samt Vermögensübersicht zu erstellen. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es muss aber
zwölf Monate dauern.
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
c) Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
d) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern sowie Führung der Mitgliederliste
e) Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen
f) Festsetzung der Höhe allfälliger Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für aktive und außerordentliche Mitglieder
13Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstandes)
1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die
in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Leitungsorganes (Vorstandes) fallen, in eigener Verantwortung
selbständig Entscheidungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftstücke des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des
Obmannes, in finanziellen Angelegenheiten des Obmannes und des Kassiers, sofern dies nicht in einer Geschäftsordnung bzw.
Kassenordnung anders geregelt wird.
3) Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Leitungsorgan (Vorstand).
4) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Dem Schriftführer obliegt die
Führung der Protokolle über die Mitgliederversammlungen und über die Sitzungen des Leitungsorganes (Vorstandes).
5) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereins verantwortlich.
6) Insichgeschäfte (im eigenen Namen oder für einen Anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit
dem Verein) bedürfen stets der Zustimmung des Leitungsorganes (Vorstandes) und der Rechnungsprüfer.
14Rechnungsprüfer
Funktionsperiode der Rechnungsprüfer: 5 Jahre
1) Die mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf eine bestimmte Dauer (siehe oben)
gewählt. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich. Sie dürfen keinem Vereinsorgan – mit Ausnahme der
Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand ihrer Aufsicht ist.
2) Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins
aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§ 13 Abs. 7) ist besonders
einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan (Vorstand) und der Mitgliederversammlung zu berichten.
3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 6, 7 und 8 sinngemäß.
15Schlichtungseinrichtung
1) Die Schlichtungseinrichtung (das Schiedsgericht), als ordentliches Schiedsgericht gemäß § 577 ZPO, entscheidet über alle
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis.
2) Jeder der beiden Streitteile bestimmt aus dem Kreis der Vereinsmitglieder ein Mitglied des Schiedsgerichts. Diese beiden
wählen aus dem Kreis der Vereinsmitglieder einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Wenn die Wahl eines Vorsitzenden nicht
zustande kommt, entscheidet zwischen den Vorgeschlagenen das Los.
3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, einer Berufung in das Schiedsgericht Folge zu leisten.
4) Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit.
5) Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig.
16Freiwillige Auflösung des Vereins
1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung und
nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Die Mitgliederversammlung hat über die Verwertung des – nach Abdeckung der offenen Verbindlichkeiten – verbleibenden
Vereinsvermögens zu beschließen. Wenn erforderlich hat sie einen Abwickler zu berufen.
3) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende
Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.
Auch einem neuen Verein, der ebenfalls gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung
verfolgt, kann das Vermögen übertragen werden. Eine andere Verwendung, insbesondere eine Aufteilung unter den
Vereinsmitgliedern, ist ausgeschlossen.
4) Das letzte Leitungsorgan (der Vorstand) hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der
zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
17Personenbezogene Bezeichnungen
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird in diesen Statuten auf eine durchgehende
geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Die verwendeten Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlungfür Frauen
und Männer in gleicher Weise.