Abhaltung der Mitgliederversammlung: jährlich
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat über Beschluss des Leitungsorganes (Vorstandes) oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder über schriftlichen Antrag von mindestens einem
Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
- Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail,
einzuladen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe des Zeitpunktes, Ortes und der Tagesordnung zu erfolgen.
- Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beim Leitungsorgan (Vorstand) schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail, einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied – im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung – ist zulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 5) beschlussfähig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so
findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der
Einladung gesondert hinzuweisen.
- Die Wahlen (Bestellungen) und die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Ist bei der ersten Wahl (Bestellung) von keinem Kandidaten die
absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht worden, so hat eine zweite engere Wahl unter jenen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, stattzufinden. Im Fall der
Stimmengleichheit bei der zweiten Wahl (Bestellung) entscheidet das Los.
- Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Mitglied des
Leitungsorganes (Vorstandes) den Vorsitz.
Der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich folgende Aufgaben vorbehalten:
- Wahl (Bestellung) und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstandes) und der Rechnungsprüfer
- Beschlussfassung über einen allfälligen Voranschlag für das nächste Rechnungsjahr
- Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Leitungsorganes (Vorstandes) und der Rechnungsprüfer; insbesondere der Einnahmenund Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht bzw. des
Rechnungsabschlusses (§ 12 lit. a)
- Entlastung des Leitungsorganes (Vorstandes) und der Rechnungsprüfer
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, sonstiger Ehrungen des Vereines sowie endgültige Entscheidung im Ausschlussverfahren gemäß § 6 (4).
- Beschlussfassung über Statutenänderungen oder die freiwillige Auflösung des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über die sonstigen Tagesordnungspunkte
Das Leitungsorgan besteht aus:
- Obmann/Obfrau
- Schriftführer/in
- Kassier/in
- Obmann/Obfrau-Stellvertreter
- Schriftführer-Stellvertreter/in
- Kassier-Stellvertreter/in
Funktionsperiode des Leitungsorganes: 5 Jahre
- Das Leitungsorgan (der Vorstand), das von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung dafür in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt das Leitungsorgan (der Vorstand) ohne Selbstergänzung durch Kooptierung
überhaupt aus oder wird es auf unvorhersehbar lange Zeit handlungsunfähig, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl
des Leitungsorganes (Vorstandes) einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,
unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
- Das Leitungsorgan (der Vorstand) wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Ist auch der Stellvertreter verhindert, darf das Leitungsorgan (den Vorstand)
jedes sonstige Mitglied einberufen. Alle Mitglieder sind mindestens drei Werktage vorher schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail, einzuladen. Die Einberufung hat unter Angabe des
Zeitpunktes, Ortes und der Tagesordnung zu erfolgen.
- Das Leitungsorgan (der Vorstand) ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Das Leitungsorgan (der Vorstand) fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Mitglied des Leitungsorganes (Vorstandes)
oder jenem Mitglied des Leitungsorganes (Vorstandes), das die übrigen Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstandes) mehrheitlich dazu bestimmen.
- Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitgliedes des Leitungsorganes (Vorstandes) auch durch Rücktritt (Abs. 7) oder durch Enthebung (Abs. 8).
- Die Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstandes) können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan (Vorstand), im Falle des Rücktrittes
des gesamten Leitungsorganes (Vorstandes) an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 1) eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die
Handlungsfähigkeit eingeschränkt.
Dem Leitungsorgan (Vorstand) obliegt die Leitung des Vereins.
Ihm kommen all jene Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen grundsätzlich folgende Angelegenheiten:
- Verwaltung des Vereinsvermögens; insbesondere hat das Leitungsorgan (Vorstand) dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein den
Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten. Es hat auch für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat das
Leitungsorgan (Vorstand) innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es
muss aber zwölf Monate dauern.
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern sowie Führung der Mitgliederliste
- Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen
- Festsetzung der Höhe allfälliger Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für aktive und außerordentliche Mitglieder
Funktionsperiode der Rechnungsprüfer: 5 Jahre
- Die mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf eine bestimmte Dauer (siehe oben) gewählt. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich. Sie dürfen keinem
Vereinsorgan – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand ihrer Aufsicht ist.
- Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder
Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§ 13 Abs. 7) ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben dem
Leitungsorgan (Vorstand) und der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 6, 7 und 8 sinngemäß.